Online Recruiting Day am 15.09.2022

Alles zum Beruf der Justizwache

Bildquelle: Bundesministerium für Justiz
  • Du willst einen fesselnden Beruf mit Perspektive?
  • Du hast Fragen zum Aufnahmeverfahren, zur Ausbildung oder zum Berufsalltag?

Dann ist unser Online Recruiting Day am 15.09.2022 um 18:30 Uhr genau das Richtige für Dich! Einfach per Mail (QR-Code scannen) anmelden und alle Fragen stellen, die Dich beschäftigen!

Für Anmeldungen bis 14. September 2022 einfach den QR-Code scannen oder dieses Formular ausfüllen:

    Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur nach meiner ausdrücklichen gesonderten Zustimmung.

    Online Recruiting Day am 20. 07.2022

    Alles zum Beruf der Justizwache

    Online-Recruiting-Day-20-07-2022
    Bildquelle: Bundesministerium für Justiz
    • Du willst einen fesselnden Beruf mit Perspektive?
    • Du hast Fragen zum Aufnahmeverfahren, zur Ausbildung oder zum Berufsalltag?

    Dann ist unser Online Recruiting Day am 20.07.2022 um 18:30 Uhr genau das Richtige für Dich! Einfach per Mail (QR-Code scannen) anmelden und alle Fragen stellen, die Dich beschäftigen!

    Für Anmeldungen bis 19. Juli 2022 einfach den QR-Code scannen oder einfach auf den Link klicken:

    zur Anmeldung >>

    Online Recruiting Day am 17.05.2022

    Alles zum Beruf der Justizwache

    Bildquelle: Bundesministerium für Justiz
    • Du willst einen fesselnden Beruf mit Perspektive?
    • Du hast Fragen zum Aufnahmeverfahren, zur Ausbildung oder zum Berufsalltag?

    Dann ist unser Online Recruiting Day am 17.05.2022 um 18:30 Uhr genau das Richtige für Dich! Einfach per Mail (QR-Code scannen) anmelden und alle Fragen stellen, die Dich beschäftigen!

    Für Anmeldungen bis 16. Mai 2022 einfach den QR-Code scannen oder einfach auf den Link klicken:

    zur Anmeldung >>

    Online Recruiting Day am 06.04.2022

    Alles zum Beruf der Justizwache

    Bildquelle: Bundesministerium für Justiz
    • Du willst einen fesselnden Beruf mit Perspektive?
    • Du hast Fragen zum Aufnahmeverfahren, zur Ausbildung oder zum Berufsalltag?

    Dann ist unser Online Recruiting Day am 06.04.2022 um 18:30 Uhr genau das Richtige für Dich! Einfach per Mail (QR-Code scannen) anmelden und alle Fragen stellen, die Dich beschäftigen!

    Für Anmeldungen bis 5. April 2022 einfach den QR-Code scannen oder einfach auf den Link klicken:

    zur Anmeldung >>

    Online Recruiting Day am 10.03.2022

    Alles zum Beruf der Justizwache

    Bildquelle: Bundesministerium für Justiz
    • Du willst einen fesselnden Beruf mit Perspektive?
    • Du hast Fragen zum Aufnahmeverfahren, zur Ausbildung oder zum Berufsalltag?

    Dann ist unser Online Recruiting Day am 10.03.2022 um 18:30 Uhr genau das Richtige für Dich! Einfach per Mail (QR-Code scannen) anmelden und alle Fragen stellen, die Dich beschäftigen!

    Für Anmeldungen bis 9. März 2022 einfach den QR-Code scannen oder einfach auf den Link klicken:

    zur Anmeldung >>

    Schwerarbeiterregelung für die Justizwache im Ministerrat beschlossen!

    Eine langjährige Forderung konnte erfolgreich umgesetzt werden.

    Ein historisches Ereignis, dem über Jahre nachgelaufen wurde. Endlose Anträge,
    Interventionen, viele Canossagänge zu verschiedenen Vertretern der Politik, waren dafür
    notwendig.

    Nun aber konnte die Regierung überzeugt werden und mit Unterstützung der ÖVP und
    Grünen, insbesondere der Frau Bundesministerin Dr. Alma Zadic sowie dem Klubobmann
    der ÖVP August Wöginger ist diese Regelung endlich wahr geworden.

    Im Namen der Bediensteten sagen wir Danke.
    Euer Norbert Dürnberger und Wilhelm Terler

    Anm.: Die Basis stellt der § 15b BDG 1979 (Beamtendienstrecht 1979)

    § 15b Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

    (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

    (2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

    (3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

    (4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

    (5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

    (6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

    Online Recruiting Day am 18.01.2022

    Alles zum Beruf der Justizwache

    • Du willst einen fesselnden Beruf mit Perspektive?
    • Du hast Fragen zum Aufnahmeverfahren, zur Ausbildung oder zum Berufsalltag?

    Dann ist unser Online Recruiting Day am 18.01.2022 um 18:30 Uhr genau das Richtige für Dich! Einfach per Mail anmelden und alle Fragen stellen, die Dich beschäftigen!

    Der Link wird nach erfolgter Anmeldung unter jawien.aufnahmezentrum@justiz.gv.at per Mail am Tag vor der Veranstaltung verschickt.

    Bildquelle: Bundesministerium für Justiz

    Recruiting Day online am 15.12.2021

    Alles zum Beruf der Justizwache

    • Du willst einen fesselnden Beruf mit Perspektive?
    • Du hast Fragen zum Aufnahmeverfahren, zur Ausbildung oder zum Berufsalltag?

    Dann ist unser Online-Recruiting Day am 15.12.2021 um 18:30 Uhr genau das Richtige für Dich! Einfach per Mail anmelden und alle Fragen stellen, die Dich beschäftigen!

    Der Link wird nach erfolgter Anmeldung unter jawien.aufnahmezentrum@justiz.gv.at per Mail am Tag vor der Veranstaltung verschickt.

    Informationen auch im Folder unten zum Download.

    Gehaltsverhandlungen 2021 abgeschlossen

    Foto: www.goed.at

    Die Gehälter und Zulagen steigen mit 1.1.2021 um 1,45 Prozent!

    Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch die COVID-19 Pandemie ist es gelungen, die Bundesregierung davon zu überzeugen, dass die hervorragenden Leistungen aller Kolleginnen und Kollegen auch entsprechend honoriert werden.

    Weitere Infos unter: www.goed.at